Die Allgemeinverbindlicherklärung ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts weder eine Rechtsverordnung noch ein Verwaltungsakt, sondern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der letztlich auf Art. 9 Abs. 3 GG beruht.[1] Dem haben sich zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht angeschlossen.[2]

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