Über Tariftreuegesetze zahlreicher Bundesländer kann effektiv, wenn auch nicht unmittelbar zwingend, die Anwendung von Tarifverträgen verbreitert werden. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen verlangen die Tariftreuegesetze von den Auftragnehmern, dass sie sich dazu verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Auftragserfüllung mindestens die einschlägigen Tarifbedingungen gewähren. Wer die Erklärung nicht abgibt, kann keinen derartigen öffentlichen Auftrag (meist Bauleistungen) erhalten; wer die Erklärung missachtet, wird von weiteren Aufträgen ausgeschlossen und muss ggf. eine Vertragsstrafe zahlen. Während der BGH[1] das Berliner Tariftreuegesetz für verfassungswidrig hielt, billigte es das BVerfG.[2]  Der EuGH hielt das niedersächsische Tariftreuegesetz für europarechtswidrig.[3]

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