Die Regelungen eines Tarifvertrags sind nicht ohne Weiteres im Rahmen eines Einzelarbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar. Sie gelten nur, wenn entweder

  • sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Mitglied der Tarifvertragsparteien sind oder — bei einem Firmen- bzw. Haustarifvertrag — der Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartei ist, also Tarifbindung besteht (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG). Enthält der Tarifvertrag betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normen, ist die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft insoweit entbehrlich (§ 3 Abs. 2 TVG), solche Tarifnormen gelten bereits bei alleiniger Tarifbindung des Arbeitgebers;
  • die Anwendung des Tarifvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbart worden ist (einzelvertragliche Bezugnahme) oder
  • der Inhalt des Tarifvertrags von der zuständigen staatlichen Stelle für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (§ 5 TVG).

Die Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG) von Tarifverträgen ist ein staatlicher Rechtsetzungsakt eigener Art, mit dem der Inhalt tariflicher Regelungen auf die Arbeitsverhältnisse auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt wird, die nicht kraft Mitgliedschaft in den tarifschließenden Verbänden oder kraft eigenen Tarifabschlusses (Arbeitgeber) an die Tarifverträge gebunden sind. Dieser Rechtsetzungsakt führt zur Allgemeinverbindlichkeit der tariflichen Regelungen für die Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags. Mit dem Begriff der "Allgemeinverbindlicherklärung" ist der staatliche Rechtsetzungsakt gemeint, während mit dem Ausdruck "Allgemeinverbindlichkeit" die sich daraus ergebenden Wirkungen beschrieben werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge