Insbesondere im Arbeitsgerichtsverfahren ist es aufgrund der fehlenden Kostenerstattung für die Parteien vorteilhaft, wenn die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung getragen werden. Ein Rechtsschutzversicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann.

Bereits bei Beginn einer Rechtsberatung haben sich Anwalt und Mandant darüber zu verständigen, ob der beauftragte Rechtsanwalt oder aber der Versicherungsnehmer den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung übernimmt. Übernimmt der Rechtsanwalt den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung, entsteht eine Beratungsgebühr nach RVG VV 2100, die nach dem Gegenstandswert der voraussichtlichen Kostenhöhe berechnet wird.[1]

Der Versicherungsnehmer und Mandant hat diese Gebühr zu tragen. Die Nichtberechnung wird als standeswidrig angesehen. Organisatorisch kann es so gehandhabt werden, dass der Rechtsanwalt seine Kostenrechnung – nach Einholung einer Kostendeckungszusage – unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung sendet.[2] Es ist aber auch der Umweg über den Mandanten als eigentlichen Kostenschuldner möglich, in dem zunächst an den Mandanten Rechnung gelegt wird und dieser dann die Rechnung seiner Versicherung zum Zwecke der Begleichung an den Mandanten oder Rechtsanwalt vorlegt.

Aus dem Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der jeweiligen Rechtsschutzversicherung ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes.

Zu beachten sind auch die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Die Versicherer haben die Möglichkeit, individuelle Bedingungen zu vereinbaren. Die meisten ARB beruhen auf den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, aktuell ARB 2022.

Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kommt als Versicherungsschutz nach den noch häufig anzuwendenden ARB 2005 in Betracht:

  • Privatrechtsschutz für Selbstständige[3]
  • Berufsrechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine[4]
  • Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige[5]
  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige[6]
  • Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz[7]
  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige.[8]

Nach den aktuellen ARB 2022 fällt Arbeitsrechtsschutz unter Ziffer 3.2. Zusätzlich besteht nach den Besonderen Bedingungen Firmenrechtsschutz (F), Privatrechtsschutz (P) und Berufsrechtsschutz (B). Arbeitsrechtsschutz ermöglicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen für dienst- und versorgungsrechtliche Ansprüche.

Kein Arbeitsrechtsschutz besteht für Angelegenheiten, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.

 
Praxis-Beispiel

Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger über die Abführung von Abgaben

Für das Eintreten der Versicherung muss darüber hinaus ein Versicherungsfall nach Beginn und vor Beendigung des Versicherungsschutzes eingetreten sein.[9] Ein Versicherungsfall kann zu dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat und begonnen haben soll, gegen Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten zu verstoßen.

 
Praxis-Beispiel

Nicht die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern der zugrunde liegende Verstoß gegen Verpflichtungen des Arbeitsverhältnisses ist als der Versicherungsfall zu werten.

Ein Versicherer kann die Übernahme des Versicherungsschutzes ablehnen, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.[10]

Die Verweigerung des Rechtsschutzes hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unverzüglich (innerhalb von 1–2 Wochen) und mit Begründung mitzuteilen. Angesichts der kurzen Klagefrist im Kündigungsschutzverfahren werden 2 Wochen hier allerdings als zu lang angesehen. Eine verzögerte Mitteilung führt dazu, dass der Versicherungsnehmer kein Recht hat, die Gewährung des Rechtsschutzes abzulehnen. Weiterhin hat der Versicherer den Versicherungsnehmer mit der Mitteilung der Ablehnung darauf hinzuweisen, dass er innerhalb eines Monats ein Schiedsgutachterverfahren verlangen kann, wenn er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch weiterhin geltend machen will. Er ist vom Versicherer aufzufordern, innerhalb dieses Monats alle wesentlichen Unterlagen und Mitteilungen dem Versicherer zuzuleiten; auch ist der Versicherungsnehmer über die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens zu informieren.[11] Innerhalb eines Monats hat nach den ARB 2005 der Versicherer dann das Verfahren einzuleiten und den Versicherungsnehmer davon zu unterrichten. Leitet der Versicherer das Verfahren nicht innerhalb eines Monats ein, gilt seine Leistungspflicht in dem Umfang festgestellt, wie ihn der Versicherungsnehmer beansprucht hat.

Schiedsgutachter ist ein seit mindestens 5 Jahren zugelassener Rechtsanwalt, der vom Präsidenten der zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Er entscheidet im sc...

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