Die Prozesskostenhilfe kann auch schon vor Durchführung eines Hauptsachverfahrens beantragt werden, indem zunächst nur Prozesskostenhilfe beantragt wird, ohne dass bereits eine Klage eingereicht wird.

Mit dem KostRÄG gilt seit dem 1.1.2021, dass sich die Beiordnung des Rechtsanwalts im Fall eines Mehrvergleichs gemäß § 48 RVG n. F. auch auf alle mitgeregelten, nicht anhängigen Gegenstände erstreckt, wie z. B. die Differenzverfahrensgebühr und auch eine Differenztermingebühr.

Das Gericht kann dann zur Entscheidungsfindung Beweiserhebungen anstellen, die Vorlage von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen.[1]

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt neben der Befreiung von den Kosten des Rechtsanwaltes auch die Befreiung von der Zahlung der Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten.[2]

Monatsraten sind in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens (auf volle EUR aufgerundet) festzusetzen. Ist das einzusetzende Einkommen höher als 600 EUR, beträgt die Rate monatlich 300 EUR zuzüglich des Teils des Einkommens, das 600 EUR übersteigt. Wie bisher sind maximal 48 Monatsraten zu leisten.

In der ersten Instanz besteht auch hier keine Erstattungspflicht für die Kosten des gegnerischen Anwaltes.[3]

Ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt oder ist sie unter Anordnung von Ratenzahlungen oder Zahlungen aus Vermögen bewilligt worden, steht dem Antragsteller nach Maßgabe von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde zu.[4] Es kommt darauf an, dass der Beschluss ungünstig für den Antragsteller ist.

Wird der sofortigen Beschwerde stattgegeben, wird Prozesskostenhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung gewährt.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der eine "andere Frist" i. S. v. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschwerdegericht einzulegen. Diese Notfrist beginnt mit der Zustellung der ablehnenden Entscheidung oder – in Ermangelung einer Zustellung – spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses im Termin.[5]

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, enthalten.[6]

Für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe besteht kein Anwaltszwang.[7] Es entstehen Gerichtskosten gemäß GKG KV Nr. 1811, wenn die sofortige Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.

Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach RVG VV 3335. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht nicht.[8]

Haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei geändert, kann das Gericht die Entscheidung über zu leistende Zahlungen ändern.[9] Zuständig ist das jeweilige Prozessgericht.

Die Partei wird regelmäßig bei Verschlechterung ihrer maßgeblichen Verhältnisse ein Interesse an einer solchen Änderung, z. B. auf Änderung der Ratenzahlungsanordnung haben. Die Fortdauer der Ratenzahlung soll nicht das Existenzminimum der Partei gefährden.

Die wirtschaftliche Situation muss sich nach Stellung des Antrags so verändert haben, dass nach der Tabelle eine geringere Rate zu zahlen ist. Dies ist vom Antragsteller entweder durch eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder durch entsprechende Belege für die geänderte wirtschaftliche Situation nachzuweisen. Die bisherige Regelung des § 120 Abs. 4 ZPO ist durch die eigenständige Regelung des § 120a ZPO neu und strenger gefasst worden. Neu ist, dass der Antragsteller wesentliche Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus in dem unveränderten Überprüfungszeitraum von 4 Jahren mitzuteilen hat. Nach alter Rechtslage durfte der Antragsteller warten, bis er vom Gericht aufgefordert wurde, etwaige Änderungen mitzuteilen. In den Hinweisblättern zu den Formularen wird hierauf ausdrücklich hingewiesen. Kommt nun ein Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die Bewilligung der Prozesskostenhilfe rückwirkend aufgehoben. Eine wesentliche Verbesserung liegt nach dem neuen Gesetz bei einer Einkommenserhöhung von monatlich 100 EUR und dem Wegfall abzugsfähiger Belastungen vor.

Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann vor allem auch dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt hat. Fließt also z. B. eine Geldforderung an den Antragsteller, kann und soll er an den Kosten des Prozesses beteiligt werden. Das soll nur dann nicht der Fall sein, wenn der Begünstigte bei rechtzeitiger Leistung des Geldbetrags dennoch Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe gehabt hätte.

Hat allerdings das Gericht die Ratenzahlung zu hoch oder zu Unrecht angesetzt, ist in Abgrenzung zu § 120 Abs. 4 ZPO Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO einzulegen.

Gemäß § 124 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wieder aufheben,

  • wenn die antragstellende Partei den Sach- und Streitstand unrichtig dargestellt hat,
  • absicht...

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