Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in außergerichtlichen Angelegenheiten ist es auch im Arbeitsrecht einkommensschwachen Parteien möglich, Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BeratungshilfegesetzBerHG) in Anspruch zu nehmen. Beratungshilfe können auch ausländische Parteien beantragen, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik haben. Unabhängig von der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist der Antrag auf Beratungshilfe beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu stellen. Die Einkommensverhältnisse sind durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu machen. Für die Antragstellung sind amtliche Formulare zu verwenden. Voraussetzung ist, dass der Ratsuchende nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Mittel nicht aufbringen kann, aber auch, dass keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt vor, wenn man bei verständiger Würdigung davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen.[1]

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