Sonstige Kosten der obsiegenden Partei zahlt die Partei, die unterlegen ist, nach § 91 Abs. 1 ZPO. Dies gilt für allgemeine Kosten, z. B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Porto und Büromaterial. Spart eine Partei derartige Kosten, indem sie sich im Prozess von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, sind bei Obsiegen die Anwaltskosten in Höhe der ersparten Kosten vom Gegner zu erstatten. Die Kosten, die einer Partei aufgrund von Zeitversäumnis wegen der Prozessführung entstehen, muss jede Partei selbst tragen.

 
Praxis-Beispiel

Urlaub, Verdienstausfall

Der Arbeitsgerichtsprozess ist vor allem vom Grundsatz der Kostenverbilligung geprägt, weil die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht an der Angst insbesondere der Arbeitnehmer vor zu hohen Verfahrenskosten scheitern soll.

Die Kosten des Arbeitsgerichtsprozesses sind im GKG geregelt.

Die Anlage 1 Nr. 8100 ff. zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmt, für welche abschließend aufgezählten Gebührentatbestände Gerichtskosten erhoben werden. Kostenfreiheit besteht gemäß § 2 Abs. 2 GKG für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 ArbGG sowie nach den §§ 122 und 126 InsO.

Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Der Abschnitt 3 des GKG gilt gemäß § 11 GKG nicht für Verfahren nach dem ArbGG.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren fallen gemäß GKG Anlage 1 Nr. 8210 im ersten Rechtszug 2 Gebühren an. Der Höhe nach werden die Gebühren ebenso wie in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Anlage 2 zu § 34 GKG ermittelt. Bei einer Beendigung des Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch Rücknahme der Klage, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält und bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, ermäßigt sich die Gebühr gemäß GKG KV Nr. 8211 auf 0,4. Demgegenüber beträgt die Verfahrensgebühr vor den ordentlichen Gerichten gemäß GKG KV Nr. 7110 3,0. Sie ermäßigt sich auf 1,0, wenn das Verfahren z. B. durch Klagerücknahme, Anerkenntnisurteil oder gerichtlichen Vergleich beendet wird.[1]

Bei einer Verzögerung des Rechtsstreites kann das Gericht eine besondere Gebühr verhängen.[2]

[2] § 38 GKG KV Nr. 8700.

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