Zugelassen zur Prozessvertretung ist jeder bei einem deutschen Gericht, auch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt.[1] Dementsprechend kann Untervollmacht nur Rechtsanwälten erteilt werden.

Eine Partei kann gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG vor dem BAG außer durch Rechtsanwälte auch durch die in § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bezeichneten Organisationen vertreten werden. Diese müssen dabei durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Lediglich Prozesshandlungen, die zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können, kann eine Partei selbst vornehmen.

 
Praxis-Beispiel

Zustimmungserklärung zur Einlegung der Sprungrevision

Dies gilt aber im Gegensatz zur zweiten Instanz nicht für die Einlegung des Einspruches gegen ein Versäumnisurteil[2], weil in der Revisionsinstanz der Einspruch nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann.

Im Beschlussverfahren ist § 11 Abs. 1 ArbGG entsprechend anzuwenden.[3] Die Rechtsbeschwerde und ihre Begründung müssen jedoch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden.[4]

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