Im Urteilsverfahren in der zweiten Instanz kann die Partei den Prozess nicht selbst führen. Sie kann keine Prozesshandlungen wirksam vornehmen, außer solchen, die zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können.

 
Praxis-Beispiel

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz[1], Einspruchseinlegung gegen ein Versäumnisurteil[2]

Vor den Landesarbeitsgerichten besteht Vertretungszwang. Zugelassen sind aber nur Rechtsanwälte und Vertreter der Gewerkschaften, von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind, und wenn der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ArbGG.

Nicht zugelassen sind Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, z. B. dem Bremer Verband der Berufsausbilder e. V. Für diese ist jeder in Deutschland niedergelassene Rechtsanwalt vertretungsbefugt, mit Ausnahme der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte. Verbandsvertreter hingegen können vor allen Landesarbeitsgerichten in der Bundesrepublik die Prozessvertretung für eine Partei übernehmen.

Eine Unterbevollmächtigung kann nur für einen nach § 11 Abs. 2 ArbGG zugelassenen Vertreter erteilt werden.

Nimmt eine Partei einen Verhandlungstermin ohne zugelassenen Prozessvertreter wahr, wird sie als säumig behandelt, mit der Folge, dass auf Antrag Versäumnisurteil ergehen kann.

Im Gegensatz zum Urteilsverfahren können sich die Parteien im Beschlussverfahren in der zweiten Instanz selbst vertreten oder sich durch eine nach § 11 Abs. 1 ArbGG postulationsfähige Person vertreten lassen.[3] Allerdings muss eine Beschwerde von einer nach § 11 Abs. 2 ArbGG zugelassenen Person unterzeichnet sein.[4]

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