Sowohl der Umfang als auch die Beschränkung der Bevollmächtigung sind in den §§ 8183 ZPO geregelt.

Eine Vollmacht kann durch Kündigung des Auftragsverhältnisses oder durch Widerruf erlöschen. Das Erlöschen der Vollmacht wird erst wirksam, wenn dies der anderen Partei oder dem Gericht mitgeteilt wird.

Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsvertreter geboten, wird die Beendigung von dessen Bevollmächtigung erst mit der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts oder Verbandsvertreters wirksam.[1] Vor den Arbeitsgerichten ist jedoch die Vertretung nicht geboten, sodass dies praktisch nur für Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht bedeutsam ist.

Von der Erteilung und Wirksamkeit der Vollmacht zu trennen ist die Bestellung des Vertreters. Hierfür genügt es, dass durch ausdrückliche oder schlüssige Handlung dem Gericht oder dem Gegner von dem Vertretungsverhältnis Kenntnis verschafft wird.

Es genügt auch, wenn in einem anderen bei demselben Gericht anhängigen Verfahren zwischen denselben Parteien die Bestellung mitgeteilt wird. Konkludente Bestellung liegt auch in dem Einreichen von Schutzschriften bei Gericht durch den Vertreter für die Partei. § 87 ZPO gilt auch für den Widerruf der Bestellung, nicht nur für die Wirksamkeit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses und ist demnach der Gegenseite oder der gegnerischen Partei anzuzeigen. Demnach ist auch der Widerruf der Bestellung dem Gegner und dem Gericht anzuzeigen. Die Bestellung eines neuen Vertreters hat nicht den Widerruf der Bestellung des bisherigen Vertreters zur Folge. Das ist nur der Fall, wenn in der Neubestellung eindeutig der Wille zum Widerruf der bisherigen Bestellung zum Ausdruck kommt. Wenn dies nicht der Fall ist, können Prozesshandlungen und Zustellungen gegenüber jedem bestellten Vertreter vorgenommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge