Hinsichtlich des Umfanges der Prozessvollmacht ist zwischen dem Innenverhältnis, das zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Vertretenen besteht, und dem Außenverhältnis, das zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Prozessgegner bzw. dem Gericht besteht, zu unterscheiden. Für das Außenverhältnis regelt § 81 ZPO den Umfang der Vollmacht.

Mit wirksamer Erteilung einer Prozessvollmacht ist der Prozessvertreter zu sämtlichen Prozesshandlungen des Rechtsstreites ermächtigt, mithin zu sämtlichen Handlungen, die dem Betrieb, der Entscheidung oder der Beendigung des Rechtsstreites oder aber der zwangsweisen Durchsetzung der Entscheidung des Rechtsstreites dienen.

Sie umfasst weiter materiell-rechtliche Willenserklärungen, wie z. B. Anfechtung, Kündigung, Minderung oder Aufrechnung. Eine solche Willenserklärung muss aber im Rechtsstreit für die jeweilige Partei notwendig sein.

Dagegen erstreckt sich im Kündigungsschutzprozess die Prozessvollmacht nicht auf die Erklärung oder Entgegennahme einer weiteren Kündigung. Hierzu bedarf es einer weiteren Vollmacht. Dieses Erfordernis besteht nur dann nicht, wenn sich im Einzelfall eine Bevollmächtigung über den gesetzlichen Rahmen auf weitere Handlungen erstreckt.

 
Praxis-Beispiel

Zwei auf demselben Rechtsgrund beruhende Kündigungen sind wegen eines Formfehlers unwirksam und es ist eine dritte Kündigung erforderlich

Die Prozessvollmacht erstreckt sich auch auf den Abschluss von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen, es sei denn, es ist in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich etwas anderes niedergeschrieben worden oder gegenüber der anderen Partei eindeutig erklärt worden.

Im Innenverhältnis ist dagegen jede Einschränkung der Prozessvollmacht zulässig. Schuldrechtlich ist der Prozessbevollmächtigte zur Einhaltung der ihm vom Vollmachtgeber auferlegten Weisungen oder Beschränkungen verpflichtet.

In der Praxis verbreitet sind Mandatsbedingungen von Rechtsanwälten, die allerdings keine Berufspflichten der BRAO und BORA oder andere gesetzliche Vorschriften verletzen dürfen.[1]

Häufig wird in Mandatsbedingungen die Haftung des Rechtsanwalts begrenzt. Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann durch schriftliche Vereinbarung bis zur Mindestversicherungssumme oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht, beschränkt werden.[2]

Jeder Rechtsanwalt ist zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall verpflichtet.[3]

Zweckmäßig und praktisch häufig sind Bedingungen über die Auftragserteilung oder die Vereinbarung einer Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen gegen die gegnerische Partei oder Dritte in Höhe eigener Ansprüche an den Rechtsanwalt.

[1] S. hierzu Arbeitshilfe: Mandatsbedingungen.
[2] § 51a BRAO.

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