Neben der Vertretungsbefugnis nach § 11 ArbGG bedarf es der Erteilung der Prozessvollmacht durch die Partei, für welche die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften gelten.[1]

2.2.1 Erteilung

Die Erteilung der Prozessvollmacht ist zwar an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann für mehrere Personen, für ein Verfahren oder generell erteilt werden. Gleichwohl muss sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren schriftlich nachgewiesen und zu den Gerichtsakten gereicht werden, § 80 Abs. 1 ZPO. Es bedarf deshalb einer vom Vollmachtgeber eigenhändig unterzeichneten Vollmachtsurkunde[1], ausreichend ist eine unterzeichnete Blankovollmacht, unzureichend eine Kopie oder ein Telefax.

Die Bevollmächtigung wird von Amts wegen geprüft. Dies gilt nicht, wenn ein Rechtsanwalt als Vertreter auftritt. Rügt die Gegenseite allerdings den Mangel der Vollmacht, muss auch dann eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden.

Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen haben entweder ihre Vollmacht oder einen Handelsregisterauszug vorzulegen. Das Gericht kann bei Fehlen eines Nachweises der Bevollmächtigung den vollmachtlosen Vertreter einstweilen zulassen.

Auch für Untervollmachten gilt, dass die Erteilung formlos wirksam ist, diese aber im Verfahren schriftlich nachgewiesen werden muss. Die Untervollmacht muss vom Hauptbevollmächtigten unterzeichnet sein. In der Praxis wird häufig von der Untervollmacht Gebrauch gemacht, um einen am Ort des Gerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines bestimmten Gerichtstermins zu beauftragen und ihn zu diesem Zweck zu bevollmächtigen.[2]

Wurde die Bevollmächtigung nicht schriftlich nachgewiesen, obwohl dies erforderlich war, ist die Partei nicht vertreten und gilt als säumig.

Ist in der ersten Instanz vom Vertreter der Partei keine Vollmacht nachgewiesen, obwohl der Mangel der Vollmacht gerügt worden ist, kann ein von diesem Vertreter eingelegtes Rechtsmittel unzulässig sein, auch wenn er mit Einlegung des Rechtsmittels eine Vollmacht vorlegt. Der Mangel des Nachweises der Bevollmächtigung in der ersten Instanz wird durch Vorlage in der Berufungsinstanz nicht geheilt.

[1] S. hierzu Arbeitshilfen: allgemeine Vollmacht und Prozessvollmacht.
[2] S. hierzu Arbeitshilfe: Untervollmacht.

2.2.2 Umfang

Hinsichtlich des Umfanges der Prozessvollmacht ist zwischen dem Innenverhältnis, das zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Vertretenen besteht, und dem Außenverhältnis, das zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Prozessgegner bzw. dem Gericht besteht, zu unterscheiden. Für das Außenverhältnis regelt § 81 ZPO den Umfang der Vollmacht.

Mit wirksamer Erteilung einer Prozessvollmacht ist der Prozessvertreter zu sämtlichen Prozesshandlungen des Rechtsstreites ermächtigt, mithin zu sämtlichen Handlungen, die dem Betrieb, der Entscheidung oder der Beendigung des Rechtsstreites oder aber der zwangsweisen Durchsetzung der Entscheidung des Rechtsstreites dienen.

Sie umfasst weiter materiell-rechtliche Willenserklärungen, wie z. B. Anfechtung, Kündigung, Minderung oder Aufrechnung. Eine solche Willenserklärung muss aber im Rechtsstreit für die jeweilige Partei notwendig sein.

Dagegen erstreckt sich im Kündigungsschutzprozess die Prozessvollmacht nicht auf die Erklärung oder Entgegennahme einer weiteren Kündigung. Hierzu bedarf es einer weiteren Vollmacht. Dieses Erfordernis besteht nur dann nicht, wenn sich im Einzelfall eine Bevollmächtigung über den gesetzlichen Rahmen auf weitere Handlungen erstreckt.

 
Praxis-Beispiel

Zwei auf demselben Rechtsgrund beruhende Kündigungen sind wegen eines Formfehlers unwirksam und es ist eine dritte Kündigung erforderlich

Die Prozessvollmacht erstreckt sich auch auf den Abschluss von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen, es sei denn, es ist in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich etwas anderes niedergeschrieben worden oder gegenüber der anderen Partei eindeutig erklärt worden.

Im Innenverhältnis ist dagegen jede Einschränkung der Prozessvollmacht zulässig. Schuldrechtlich ist der Prozessbevollmächtigte zur Einhaltung der ihm vom Vollmachtgeber auferlegten Weisungen oder Beschränkungen verpflichtet.

In der Praxis verbreitet sind Mandatsbedingungen von Rechtsanwälten, die allerdings keine Berufspflichten der BRAO und BORA oder andere gesetzliche Vorschriften verletzen dürfen.[1]

Häufig wird in Mandatsbedingungen die Haftung des Rechtsanwalts begrenzt. Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann durch schriftliche Vereinbarung bis zur Mindestversicherungssumme oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht, beschränkt werden.[2]

Jeder Rechtsanwalt ist zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall verpflichtet.[3]

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