Juristische Personen sind nicht prozessfähig, sondern handeln über ihre gesetzlichen Vertreter, über die sie auskunftspflichtig sind.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich die Vertretungsbefugnis aus Gesetz, Satzung oder sonstiger Anordnung.

Der Fiskus wird vertreten durch die zuständige Behörde, die wiederum von ihrem Leiter vertreten wird.

Sozialversicherungsträger werden von ihren Vorständen oder besonders Beauftragten vertreten.

Bei juristischen Personen des Privatrechts richtet sich die Vertretungsbefugnis nach der jeweiligen Rechtsform. Die GmbH wird vom Geschäftsführer nach § 35 GmbHG, die Aktiengesellschaft vom Vorstand nach § 78 AktG, die Genossenschaft vom Vorstand nach § 24 GenG, der Verein und die Stiftung vom Vorstand nach § 26 Abs. 2 BGB vertreten.

Bei der OHG richtet sich die Vertretungsbefugnis nach §§ 125 ff. BGB, bei der KG nach § 161, § 170 HGB. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist nunmehr parteifähig gemäß § 50 ZPO.[1] Ihre Vertretung richtet sich nach gesellschaftsrechtlichen Regeln.[2]

Wenn eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden soll, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden ist.[3]

Erforderlich ist ein Antrag der klägerischen Partei. Es besteht kein Anwaltszwang.

Eine Klageerhebung muss beabsichtigt sein. Dem steht eine einstweilige Verfügung oder ein Mahnbescheid gleich.

Die beklagte Partei muss vor Rechtshängigkeit prozessunfähig sein. Es muss der gesetzliche Vertreter fehlen. Das ist auch bei einem vorübergehenden Fehlen der Fall.

Für den Kläger muss Gefahr im Verzug bestehen. Das ist der Fall, wenn ihm ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht.

 
Praxis-Beispiel

Fristablauf für das Ergehen einer Kündigungsschutzklage.

Die Voraussetzungen sind vom Kläger gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen.

Die Bestellung eines besonderen Prozessvertreters erfolgt durch unanfechtbare Verfügung des Vorsitzenden.

Häufig bestellt das Gericht einen Rechtsanwalt als Vertreter. Der bestellte Vertreter muss allerdings das Amt nicht annehmen. Er kann ein Entgelt verlangen. Der Kläger ist auf Verlangen insoweit vorschusspflichtig.

Gerichtskosten fallen hierfür nicht an. Ist ein Rechtsanwalt bestellt, berechnet er seine Gebühren nach dem RVG. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG gehört die Bestellung von Vertretern durch das für die Hauptsache zuständige Gericht zum Rechtszug.

Der vom Gericht bestellte besondere Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Handlungen bleiben wirksam, auch wenn die Partei später prozessfähig wird.

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines besonderen Vertreters ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben.

Eine verklagte juristische Person bleibt auch dann Partei, wenn sie aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden ist, auch wenn kein teilbares Vermögen mehr vorhanden ist.

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