Natürliche Personen sind prozessfähig, wenn sie geschäftsfähig i. S. d. §§ 104 ff. BGB sind, mithin, wenn sie sich durch Vertrag selbst verpflichten können.[1]

Besondere Bedeutung kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren den § 112 und § 113 BGB zu. Nach § 112 BGB können gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes Minderjährige zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes ermächtigen, mit der Folge, dass ein so ermächtigter Minderjähriger hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, geschäftsfähig ist. Der Minderjährige ist aktiv und passiv prozessfähig für Ansprüche, die den Abschluss und die Erfüllung von Arbeitsverträgen betreffen.

Wird ein Minderjähriger von seinem gesetzlichen Vertreter ermächtigt, Dienst- oder Arbeitsleistungen zu erbringen, ist er für alle Rechtsgeschäfte geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsvertrags der gestatteten Art oder die Erfüllung einer sich daraus ergebenden Verpflichtung betreffen.[2]

Der Umfang der Ermächtigung kann vom gesetzlichen Vertreter für ein Arbeitsverhältnis beschränkt werden, im Zweifel ist jedoch eine Ermächtigung zur Eingehung von Arbeitsverhältnissen der gleichen Art anzunehmen.[3]

Von einer solchen Ermächtigung nicht erfasst ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrags. Maßgeblich hierfür ist, dass es sich bei einem Ausbildungsverhältnis um ein Erziehungsverhältnis handelt und der Schutz des Minderjährigen Vorrang hat.

Ist ein Ausländer nach dem Recht seines Staates prozessfähig, gilt die Prozessfähigkeit auch im deutschen arbeitsgerichtlichen Prozess.[4]

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