Grundsätzlich ist ein Rechtsstreit mündlich zu verhandeln und auf Grundlage dieser mündlichen Verhandlung zu entscheiden.[1] Das bedeutet, dass nur dasjenige Parteivorbringen zu berücksichtigen ist, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Lediglich gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind, mithin Beschlüsse und Verfügungen, können ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.[2]

Praktisch wird grundsätzlich die mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren vorbereitet. Im Termin wird dann auf diesen schriftsätzlichen Vortrag Bezug genommen. Das Gericht erörtert mündlich nur die wesentlichen Punkte, auf die es für die Beilegung des Rechtsstreites ankommt. Damit soll ein kurzes und konzentriertes Verfahren gewährleistet werden.

Da jedoch gerade im Arbeitsgerichtsprozess häufig juristisch unerfahrene Personen Partei sind, kommt dem Mündlichkeitsgrundsatz gegenüber dem allgemeinen Zivilverfahren besondere Bedeutung zu. Das schriftliche Verfahren ist deshalb vor den Arbeitsgerichten der ersten Instanz ausgeschlossen.[3]

Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist. Neues Vorbringen kann dann nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, das Gericht tritt wieder in die mündliche Verhandlung ein.[4] Ob wieder in die mündliche Verhandlung eingetreten wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Nicht ausreichend ist, wenn nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht werden.

Gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hat das Gericht das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien tatsächlich und rechtlich zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, dass ungenügende Angaben ergänzt, Beweismittel bezeichnet und sachdienliche Anträge gestellt werden.

Hat eine Partei erkennbar einen bestimmten erheblichen Gesichtspunkt übersehen, darf das Gericht seine Entscheidung nur auf diesen Punkt stützen, wenn es die Partei zuvor hierauf hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.[5]

Wenn das Gericht Bedenken hat, hat es bezüglich von Amts wegen zu berücksichtigender Punkte, wie z. B. die Zulässigkeit der Klage oder eines Rechtsmittels, die Parteien durch einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 Abs. 3 ZPO darauf aufmerksam zu machen.

In der Praxis ist es üblich, den schriftsätzlichen Parteivortrag mit der Bitte um einen richterlichen Hinweis für den Fall, dass das Gericht weiteren Sachvortrag oder Beweismittel für erforderlich hält, gemäß § 139 Abs. 3 ZPO zu beenden.

Die Aufklärungs- und Hinweispflicht gilt auch gegenüber Rechtskundigen. Das Gericht wird seine Hinweise aber umso ausführlicher abgeben, wenn eine Partei nicht anwaltlich vertreten und rechtsunkundig ist. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird in der Regel bereits nach Scheitern der Güteverhandlung im Protokoll umfangreich die Darlegungs- und Beweislastverteilung der Parteien erläutert und entsprechend auf den notwendigen Vortrag hingewiesen. Zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung hat der Vorsitzende u. a. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden oder anderer Gegenstände aufzugeben und eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte zu setzen.[6]

Auf eine Bitte um Auskunft oder Rat wird das Gericht entsprechende Hinweise geben, soweit sie im Rahmen der Hinweispflicht liegen.[7] Die Gegenseite ist hiervon zu unterrichten. Die Grenze liegt in der Pflicht zur Unparteilichkeit.

Die Hinweis- und Aufklärungspflicht besteht vor und in jeder mündlichen Verhandlung sowie im schriftlichen Verfahren. Ist dem Gericht jedoch ein rügbarer Verfahrensfehler unterlaufen, z. B. eine Verletzung der Pflichten aus § 139, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ist zwingend die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Werden Wiedereröffnungsgründe glaubhaft gemacht[8], oder scheidet ein Richter vor der gerichtlichen Beratung und Abstimmung aus, reduziert sich das Ermessen des Gerichtes ebenfalls auf Null, und es ist wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Teilweise durchbrochen wird der Grundsatz der Mündlichkeit durch die Möglichkeit, Parteien nachzulassen, Schriftsätze innerhalb einer Frist nachzureichen, wenn die gegnerische Partei spät vorträgt, dieser Vortrag aber nicht von vornherein als entscheidungsunerheblich ausgeschlossen oder unberücksichtigt bleiben kann.[9]

In diesen Fällen wird die mündliche Verhandlung geschlossen und ein Verkündungstermin anberaumt. Nach Eingang des nachgelassenen Schriftsatzes entscheidet das Gericht nach erneuter Beratung, ob aufgrund des nachgelassenen Vortrages der vorangegangene Vortrag der gegnerischen Partei als verspätet zurückzuweisen ist, weil eine Wiedereröffnung erforderlich wird und damit das Verfahren verzögert wird. Der vorangegangene Vortrag der gegnerischen Partei darf allerdings nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn er im na...

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