Wenn ein Antidiskriminierungsverband mindestens 75 Mitglieder hat oder einen Zusammenschluss mit mindestens 6 anderen Verbänden bildet, ist er befugt, im Rahmen des Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, also z. B. vor dem Arbeitsgericht, als Beistand Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Die ursprünglich im Entwurfsstadium vorgesehene Möglichkeit der Prozessvertretung wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Davon nicht erfasst ist das besondere Klagerecht der Behindertenverbände.[1]

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