8.1 Begriff

Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 AGG wahrnehmen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Antidiskriminierungsverbände

  • Vereine, die sich spezifisch für Rechte von Frauen einsetzen.
  • Vereine, die sich für die besonderen Interessen älterer Menschen, für Menschen mit Behinderungen oder für gleichgeschlechtliche Lebensweisen engagieren.

8.2 Rechte

Wenn ein Antidiskriminierungsverband mindestens 75 Mitglieder hat oder einen Zusammenschluss mit mindestens 6 anderen Verbänden bildet, ist er befugt, im Rahmen des Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, also z. B. vor dem Arbeitsgericht, als Beistand Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Die ursprünglich im Entwurfsstadium vorgesehene Möglichkeit der Prozessvertretung wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Davon nicht erfasst ist das besondere Klagerecht der Behindertenverbände.[1]

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