
Sowohl ein Entschädigungsanspruch als auch ein Schadensersatzanspruch muss vom Betroffenen in einer ersten Stufe innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden gemäß § 15 Abs. 4 AGG.[1]
Tarifliche Ausschlussfristen gehen vor
Haben die Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen zur Geltendmachung von Ansprüchen vereinbart, findet die Frist des § 15 Abs. 4 AGG keine Anwendung. Da in sehr vielen Tarifverträgen Ausschlussfristen[2] enthalten sind, hat die gesetzliche Frist in erster Linie Bedeutung für Arbeitsverhältnisse, auf die kein Tarifvertrag Anwendung findet.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, an dem der oder die Benachteiligte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.[3] Im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs ist der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung bei dem Betroffenen maßgeblich.[4] Die Forderung muss nicht beziffert sein.[5] Die Frist zur Geltendmachung kann auch durch Erhebung einer Klage gewahrt werden.[6]
Entschädigungsansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens[7] müssen außerdem innerhalb einer weiteren Frist von 3 Monaten nach schriftlicher Geltendmachung auch gerichtlich geltend gemacht werden.[8] Für die Schadensersatzansprüche auf Ersatz des materiellen Vermögensschadens[9] gilt diese Frist nicht. Hierfür gelten – vorbehaltlich kürzerer Ausschlussfristen – die 3-jährige gesetzliche Verjährungsfrist[10] bzw. die Grundsätze der Verwirkung.
Klagefristen gegen Kündigung und wegen Benachteiligung sind unabhängig voneinander
Die 3-monatige Klagefrist des § 61b ArbGG zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen Benachteiligung nach AGG lässt die 3-wöchige Klagefrist gegen eine Kündigung[11] unberührt. Nach Ablauf der Frist für die Kündigungsschutzklage kann die Kündigung selbst also nicht mehr angegriffen werden. Der Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung besteht indes fort. Die Klagefrist nach § 61b ArbGG kann durch Tarifvertrag nicht abbedungen oder verlängert, allerdings verkürzt werden.
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