Betroffene Beschäftigte haben das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren.[1] Die Beschwerde ist (vom Arbeitgeber) zu prüfen und das Ergebnis der oder dem Beschwerde führenden Beschäftigten mitzuteilen. Eine besondere Form der Mitteilung schreibt das Gesetz nicht vor; um die Mitteilung des Ergebnisses im Streitfall nachweisen zu können, sollte sie nach Möglichkeit schriftlich erfolgen.

Nach der Gesetzesbegründung soll es für den Betroffenen insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber infolge der Beschwerde keine konkreten Maßnahmen ergreift, wichtig sein, die Gründe dafür zu erfahren.[2] Dies würde eine Begründungspflicht des Arbeitgebers voraussetzen, die dem Gesetzeswortlaut allerdings nicht zu entnehmen.

Beschäftigte, die meinen, zu Unrecht benachteiligt worden zu sein, haben keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Abgelehnte Bewerber haben keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft über die Qualifikationen anderer Bewerber[3] und auf Auskunft darüber, ob am Ende des Bewerbungsverfahrens ein anderer Bewerber eingestellt worden ist.[4] Es ist jedoch nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Verweigerung von Informationen ein Gesichtspunkt sein kann, der als Indiz für eine Diskriminierung heranzuziehen ist.[5]

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