Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gründen, z. B. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters, benachteiligt fühlen. Der Arbeitgeber hat die hierfür zuständige Stelle im Betrieb bekannt zu machen.[1] Ein bestimmtes Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kann vollständig ungeregelt bleiben. Sofern ein Beschwerdeverfahren auf betrieblicher Ebene näher ausgestaltet werden soll, ist an ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu denken, da hierdurch Fragen der Ordnung des Betriebs berührt sein können.[2] Der Betriebsrat hat insoweit auch ein Initiativrecht.

 

Mitbestimmung des Betriebsrats

  1. Die Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle für Beschwerden nach § 13 Abs 1 AGG errichtet wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 5 AGG gesetzlich verpflichtet, eine solche Beschwerdestelle einzurichten und bekannt zu machen, sodass insoweit die Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG die Mitbestimmung insoweit ausschließt.[3]
  2. Auch bei den Fragen, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet – auf Betriebs- oder Unternehmensebene – und wie er diese personell besetzt, handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen.[4]
  3. Bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können, hat der Betriebsrat allerdings ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren über die Einigungsstelle durchsetzen.[5]
 
Wichtig

Neue Beschwerdestelle nicht verpflichtend

Der Arbeitgeber wird durch das AGG nicht verpflichtet, eine neue Beschwerdestelle einzurichten. Es kann eine bereits bestehende Beschwerdestelle genutzt werden. In die Rechte des Betriebs- oder Personalrats wird nicht eingegriffen; diese bleiben unberührt. Die Möglichkeit einer Beschwerde nach §§ 81 ff. BetrVG bleibt bestehen.

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