Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der maßgeblichen Klagefrist in § 61b ArbGG[1], bekannt zu machen.[2] Um Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, muss der Arbeitgeber außerdem die vorhandenen, für die Behandlung von Beschwerden zuständigen Stellen bekannt machen.[3]

Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder entsprechend der neueren Entwicklung auch unter Einsatz der in dem Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik, wie z. B. das Intranet, erfolgen. Erforderlich ist, dass der Adressatenkreis von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann.

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