Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten nach der Rechtsprechung in der Regel zuzurechnen.[1] Den Arbeitgeber trifft im Falle der Fremdausschreibung die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung zu überwachen. Dies gilt nicht nur im Falle der Einschaltung eines Personalberatungsunternehmens, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber sich zur Ausschreibung der Hilfe der Bundesagentur für Arbeit bedient.

Dies gilt allerdings nicht, wenn ein privates Internet-Portal eine diskriminierungsfreie Stellenanzeige ohne Veranlassung des Arbeitgebers übernimmt, diese aber diskriminierend verkürzt.[2]

Der Anspruch eines diskriminierten Stellenbewerbers auf Entschädigung für immaterielle Schäden[3] richtet sich nach der Rechtsprechung des BAG ausschließlich gegen den Arbeitgeber, nicht (auch) gegen den Personalvermittler, egal von wem die diskriminierende Handlung ausgeht.[4]

[2] So LAG Hamm, Urteil v. 24.4.2008, 11 Sa 95/08 für eine vom Internetportal meinestadt.de von der Homepage der Agentur für Arbeit übernommene Stellenanzeige.

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