Das Gesetz gilt für alle "Beschäftigten", d. h. gemäß § 6 AGG für

  • Arbeitnehmer,
  • Auszubildende,
  • arbeitnehmerähnliche Personen,
  • Heimarbeiter,

aber auch für

  • Bewerber und
  • ehemalige Beschäftigte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Es gilt ferner für Organmitglieder, d. h. z. B. für GmbH-Geschäftsführer oder Vorstände einer AG, die nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind.

 
Hinweis

Scheinbewerber / AGG-Hopper

Sog. Scheinbewerber gehören nicht zu den geschützten Personen. Bewerber, deren Bewerbung nicht die Einstellung, sondern lediglich die Erlangung des Bewerberstatus bezweckt, können sich also nicht mit Erfolg auf den Schutz des AGG berufen. Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche sind unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn dem Bewerbungsschreiben oder weiteren Umständen zu entnehmen ist, dass der Bewerber seine Ablehnung provozieren wollte, oder wenn sich aufgrund anderer erfolgloser Bewerbungen ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Bewerbers feststellen lässt, das auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist.[1]

Allerdings sind die Anforderungen an einen Anspruchsausschluss wegen Rechtsmissbrauchs nach der Instanzrechtsprechung streng. So kann nach Auffassung des LAG Mecklenburg-Vorpommern aus dem Umstand, dass ein Bewerber bereits eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat bzw. führt, nicht bereits auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden.[2]

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