Das Merkmal "Geschlecht" erfasst die objektive Geschlechtsidentität, d. h. die biologische Zuordnung zu einer Geschlechtsgruppe (männlich, weiblich, divers[1]), nicht die sexuelle Ausrichtung. Ist das Geschlecht das maßgebliche Unterscheidungskriterium, liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor. Die ungünstigere Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts. Gleiches gilt für eine ungünstigere Behandlung wegen einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation.[2]

 
Wichtig

Geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen

Stellenausschreibungen sollten grundsätzlich geschlechtsneutral und unter Berücksichtigung des dritten Geschlechts erfolgen. Dies ist möglich durch Verwendung des Zusatzes "m/w/d", "m/f/x" oder durch einen anderweitigen klaren Hinweis, der kenntlich macht, dass die Stellenausschreibung sich an Personen jedweden Geschlechts richtet.

Entsprechendes gilt natürlich auch bei der Gestaltung von Online-Bewerbungsmasken.

Nur in den seltenen Fällen, in denen das Geschlecht eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung darstellt, lässt sich eine auf ein Geschlecht bezogene Stellenausschreibung mit den Vorgaben des AGG vereinbaren.

Vom Geschlecht zu unterscheiden ist die individuelle geschlechtliche Ausrichtung des Einzelnen, auch in Form seiner persönlichen Zuordnung zu den Geschlechtern. Diese fällt unter das gesondert geschützte Merkmal der "sexuellen Identität". Vom Merkmal der "sexuellen Identität" erfasst werden homosexuelle Männer und Frauen ebenso wie heterosexuelle, bisexuelle, transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen. In der durch das AGG umgesetzten EU-Richtlinie 2000/78/EG heißt es "sexuelle Ausrichtung". Der Begriff "sexuelle Identität" wird häufig auch synonym für "sexuelle Orientierung" verwendet.

[1] BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, 1 BvR 2019/16: hiernach soll Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, eine passende Eintragung im Geburtenregister ermöglicht werden (divers). Mit Wirkung zum 22.12.2018 wurde in § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz die Möglichkeit der Angabe "divers" im Geburtenregister aufgenommen.

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