Eine Behinderung i. S. d. § 1 AGG liegt nach der Rechtsprechung des BAG vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substanziell beeinträchtigt sein kann. Auf einen bestimmten Grad der Behinderung kommt es nicht an.[1]

Dieses nationale Verständnis ist nicht ganz deckungsgleich mit der Definition der Behinderung des EuGH. In jüngeren Entscheidungen hat der EuGH entschieden, dass sich der Begriff der Behinderung erstreckt auf Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindern können, sofern die körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen langfristig sind.[2]

Das schließt einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschränkungen mit sich bringt. Anderenfalls fällt eine Krankheit nicht unter den Begriff der Behinderung.

Nach dem EuGH ist auch die Adipositas eine Behinderung, wenn sie den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindert.[3]

Zuletzt haben sich das nationale und supranationale Begriffsverständnis stark angenähert. Im Zweifel können sich die Beschäftigten auf den für sie günstigeren Maßstab berufen.

 
Wichtig

Unterschied zu Schwerbehinderung

Der Begriff der "Behinderung" geht weit über den Begriff der "Schwerbehinderung" im Sinne des Schwerbehindertenrechts hinaus. Insbesondere ist keine "amtliche" Anerkennung in Form eines Bescheids des Versorgungsamts oder eines Gleichstellungsbescheids der Agentur für Arbeit oder eines Schwerbehindertenausweises erforderlich.

Von großer praktischer Bedeutung ist die Abgrenzung bzw. das Verhältnis zwischen Behinderung und Krankheit im Bereich der personenbedingten/krankheitsbedingten Kündigung. Hierzu hat der EuGH in einem Urteil vom 11.7.2006[4] die Auffassung vertreten, dass Krankheit als solche nicht als ein weiterer Grund neben denen angesehen werden kann, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der Rahmenrichtlinie[5] verboten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge