Das Merkmal "Rasse" ist von der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG vorgegeben. Dieser auch in Artikel 13 EG-Vertrag erwähnte Begriff ist europarechtlich in einem umfassenden Sinne zu verstehen und soll einen möglichst lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierter Benachteiligung gewährleisten.

Die Verwendung des Begriffs der "Rasse" ist nicht unproblematisch. Die Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben zwar betont, dass es keine menschlichen Rassen gebe, an dem Begriff wird letztlich aber festgehalten, weil "Rasse" den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des "Rassismus" bildet und die hiermit verbundene Signalwirkung – nämlich die konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen – genutzt werden soll.

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