Wesentlich für das Vorliegen einer "Belästigung" ist nach § 3 Abs. 3 AGG die Verletzung der Würde der Person durch unerwünschte Verhaltensweisen, insbesondere durch das Schaffen eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichneten Umfelds. Die unerwünschte Verhaltensweise muss geeignet sein, die Würde der betreffenden Person zu verletzen. Damit scheiden geringfügige Eingriffe aus. Ist eine Verletzung der Würde vom Handelnden bezweckt, kommt es nicht darauf an, ob diese Verletzung tatsächlich eintritt.

Eine Belästigung ist nach der Gesetzesbegründung aber auch dann gegeben, wenn ein Verhalten die Würde des Betroffenen verletzt, ohne dass dies vorsätzlich geschieht. Auch bei einmalig bleibenden Handlungen bleibt der Betroffene nicht schutzlos. Die Unerwünschtheit der Verhaltensweise muss nicht bereits vorher ausdrücklich gegenüber dem Belästigenden zum Ausdruck gebracht worden sein. Vielmehr reicht es aus, dass die Handelnden aus der Sicht eines objektiven Beobachters davon ausgehen können, dass ihr Verhalten unter den gegebenen Umständen von den Betroffenen nicht erwünscht ist oder nicht akzeptiert wird.

Belästigendes Verhalten kann sowohl verbaler als auch nonverbaler Art sein. Hierunter können z. B. Verleumdungen, Beleidigungen und abwertende Äußerungen, Anfeindungen, Drohungen und körperliche Übergriffe fallen, die im Zusammenhang mit einem der in § 1 AGG genannten 8 Merkmale stehen.

Der in § 3 Abs. 3 AGG definierte Begriff der Belästigung ähnelt stark der von der Rechtsprechung entwickelten Mobbing-Definition. § 3 Abs. 3 AGG regelt damit nunmehr einen Teilbereich des Komplexes "Mobbing" spezialgesetzlich. § 3 AGG enthält allerdings keine allgemeine Legaldefinition von "Mobbing". Erfasst werden nur Anfeindungen, die mit einem Merkmal des § 1 AGG in Zusammenhang stehen. Im Übrigen, d. h. in allen Fällen, in denen die Belästigung weder mit der Rasse, ethnischen Herkunft, Religion und Weltanschauung, dem Alter, Geschlecht, einer Behinderung oder der sexuellen Identität des Betroffenen in Zusammenhang steht, bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen.

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