Das Gesetz untersagt in § 7 Abs. 1 AGG die Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines (oder mehrerer) der in § 1 AGG genannten Merkmale grundsätzlich. Damit wird deutlich, dass nach dem Gesetz ein Kausalzusammenhang zwischen dem Nachteil und dem verpönten Merkmal gegeben sein muss. Die Benachteiligung muss an eines der in § 1 AGG genannten Merkmale anknüpfen oder hierdurch motiviert sein.[1] Das Benachteiligungsverbot gilt auch dann, wenn die benachteiligende Person das Vorliegen eines dieser Gründe nur annimmt; ob der Grund tatsächlich in der Person des oder der Beschäftigten vorliegt, ist nicht entscheidend.[2] Damit soll der Umstand berücksichtigt werden, dass Menschen oft bestimmte Eigenschaften oder Verhaltensweisen zugeschrieben werden, z. B. allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ohne dass dies wirklich zutreffen muss.

Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, unwirksam. Dies zielt z. B. auf diskriminierende Regelungen in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab.[3]

Nach § 7 Abs. 3 AGG stellt eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar.

Rechtsfolgen

Die von § 7 Abs. 2 AGG angeordnete Nichtigkeit einer diskriminierenden Vereinbarung[4] erfasst das gesamte Rechtsgeschäft (nur) dann, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.[5] Die übrigen (benachteiligungsfreien) vertraglichen Regelungen bleiben also regelmäßig wirksam. Aus dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, was an die Stelle unwirksamer Regelungen tritt. Bei Kollektivvereinbarungen kommt unter Umständen – wenn die Benachteiligung nur auf diese Weise zu beseitigen ist – ein Anspruch der benachteiligten Arbeitnehmer auf Gleichstellung mit den übrigen, nicht benachteiligten Arbeitnehmern in Betracht (sog. Anpassung nach oben).[6] Dies haben EuGH und BAG vor Inkrafttreten des AGG bereits in den Fällen bejaht, in denen Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter gestellt wurden. Relevant ist die sog. Anpassung nach oben insbesondere bei Benachteiligungen in Bezug auf das Entgelt. Sofern mehrere Möglichkeiten der Beseitigung der Benachteiligung bestehen, muss bei Tarifverträgen im Hinblick auf die Tarifautonomie[7] die Lückenfüllung durch die Tarifparteien selbst erfolgen, denen durch die Gerichte eine Frist zur Beseitigung der Benachteiligung gegeben werden kann.

Sofern es um Benachteiligungen geht, die nicht das Entgelt betreffen, besteht die Pflicht zur Nichtanwendung der betreffenden Regelung und zur Beseitigung der Benachteiligung.[8]

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