Entsprechend § 25 Abs. 1 AGG wurde eine Antidiskriminierungsstelle errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zugeordnet ist.[1]

Jeder, der der Ansicht ist, wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bunds wenden. Nach § 27 Abs. 2 AGG unterstützt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Personen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 AGG an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligung. Außerdem bietet sie Informationen und Orientierungshilfen für Unternehmen im Umgang mit dem AGG.[2]

 
Hinweis

Änderungen aufgrund des Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetzes

Mit dem neuen Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz, das am 16.12.2022 beschlossen wurde, soll es für Beschäftigte einfacher werden, die Kindererziehung oder die Pflege naher Angehöriger mit dem Beruf zu vereinbaren. In diesem Zuge wurde auch das AGG geändert. Nun können sich auch Beschäftigte, die sich aus den folgenden Gründen benachteiligt fühlen, an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden:

  • aufgrund einer Beantragung oder Inanspruchnahme einer Freistellung sowie einer Arbeitszeitänderung zum Zwecke der Kindererziehung oder zur Pflege naher Angehöriger,
  • aufgrund des Fernbleibens von der Arbeit nach § 2 PflegeZG, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen,
  • aufgrund der Verweigerung der Arbeitsleistung aus dringenden familiären Gründen nach § 275 Abs. 3 BGB, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erforderte.
[2] Zu den Aufgaben und Befugnissen vgl. §§ 27 und 28 AGG.

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