Die EU-Mitgliedsstaaten sind nach europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien verpflichtet, den Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen als allgemeines Menschenrecht im Bereich Beschäftigung und Beruf durch nationale Gesetze umzusetzen hinsichtlich der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht. Im Einzelnen handelt es sich um die EU-Richtlinien

  • 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[1]
  • 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[2]
  • 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen[3]
  • 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.[4]

Mit dem AGG hat Deutschland die Richtlinien – wenn auch teilweise verspätet – umgesetzt.[5] Nur 2 Monate nach dem Inkrafttreten am 18.8.2006 sind bereits erste Änderungen des AGG beschlossen worden, die am 12.12.2006 in Kraft getreten sind.[6] Die EU-Kommission hat am 31.1.2008 gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien in zahlreichen Teilbereichen eingeleitet. Die tatsächliche Rechtsentwicklung ist auch sicher noch nicht zu Ende, wenngleich die Bundesregierung derzeit eine Nachbesserung des AGG nicht für erforderlich hält.[7]

[1] Abl. Nummer 180 2000, S. 22.
[2] ABl Nummer L 303 2000, S. 16.
[3] ABl. EG Nummer L 39 1976, S. 40.
[4] Abl. Nummer 373 2004, S. 37.
[5] Die verspätete Umsetzung der Antirassismus-Richtlinie (2000/43/EG) wurde vom EuGH mit Urteil v. 28.4.2005, C-329/04 festgestellt, die verspätete Umsetzung der Rahmenrichtlinie (2000/78/­EG) mit EuGH, Urteil v. 23.2.2006, C-43/05.
[6] Geändert wurden u. a. §§ 10 und 19 AGG, s. BGBl. I v. 11.12.2006, Artikel 8, S. 2742, 2745.
[7] Vgl. BT-Drucks. 16/8461 v. 10.3.2008.

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