Zu Absatz 1

 

21.1.1

Einkünfte sind positiv, wenn

 

a)

bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ein Gewinn (§§ 4 bis 7k und § 13a EStG) erzielt wurde,

 

b)

bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie bei sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG die Einnahmen die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG) übersteigen und

 

c)

bei Kapitalvermögen die Einnahmen den Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) übersteigen.

 

21.1.2

Die Summe der positiven Einkünfte ist die Addition der Gewinne und Überschüsse aus den einzelnen Einkunftsarten. Zu den positiven Einkünften gehören die nach dem Auslandstätigkeitserlass (BStBl. I 1983, S. 470) begünstigten Einkünfte, auch soweit sie im Steuerbescheid nicht enthalten sind.

 

21.1.3

Von der Summe der positiven Einkünfte sind die Betriebsausgaben (§ 4 EStG) oder die Werbungskosten (§ 9 EStG) bereits abgezogen, insbesondere:

 

a)

von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • die Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG,
  • soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt, der Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1b EStG und der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG).
 

b)

von den Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG.

Hinzuzurechnen sind die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 5a Satz 1 EStG (steuerlich abgegoltene Kapitalerträge, steuerfreie Teileinkünfte).

Abzuziehen sind die Kinderbetreuungskosten gemäß § 2 Abs. 5a Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Andere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht abgezogen (sie sind nur nach Maßgabe des Absatzes 2 und des § 25 Abs. 6 zu berücksichtigen).

 

21.1.4

Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören

  • steuerfreie Einnahmen und
  • Einkommen nach Absatz 4.
 

21.1.5

(Aufgehoben)

 

21.1.6

Werden Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, nach dem Einkommensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland versteuert, so sind sie in den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünften enthalten. Insoweit gelten keine Besonderheiten.

Unterliegen die Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, jedoch nicht diesem Einkommensteuerrecht, so sind sie durch Beiziehung ausländischer Urkunden oder Bescheinigungen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Arbeitgebern ausgestellt werden, zu ermitteln. Die Nachweise hat der Einkommensbezieher vorzulegen.

Entsprechend ist bei Einkünften zu verfahren, die zwar im Inland erzielt, aber auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland versteuert werden. Der Einkommensbezieher hat Nachweise deutscher Behörden oder Arbeitgeber vorzulegen.

 

21.1.7

Außerhalb des Euro-Währungsgebiets erzielte Einnahmen und darauf dort gezahlte Steuern sind nach dem von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten durchschnittlichen Jahreswechselkurs für den Berechnungszeitraum in Euro umzurechnen.

Von den Bruttoeinnahmen sind entsprechend der jeweiligen Einkunftsart Beträge nach Maßgabe des EStG abzuziehen (vgl. Tz 21.1.3).

Von der so ermittelten Summe der positiven Einkünfte sind die in Euro umgerechneten, im Ausland gezahlten Steuern und der nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmende Pauschbetrag für die soziale Sicherung abzuziehen. Tz 21.1.31 und die Tz 21.2.1 bis 21.2.8 gelten entsprechend.

 

21.1.8

(Aufgehoben)

 

21.1.9

Ist bei der Anrechnung des Einkommens gemäß den §§ 22 und 24 Abs. 3 von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen, so ist die Umrechnung nach dem zu Beginn des Bewilligungszeitrums maßgeblichen Wechselkurs vorzunehmen. Bei der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG gilt zudem Tz 21.1.7.

 

21.1.10

Bei der Ermittlung der Höhe

 

a)

der Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG,

 

b)

des Altersentlastungsbetrags,

 

d)

des Sonderausgabenabzugs nach den §§ 10e und 10i EStG,

 

e)

der zu leistenden Einkommen-, Kirchen- und Gewerbesteuer

 

e)

des Solidaritätszuschlags

ist – soweit im Vollzug möglich – von den Feststellungen auszugehen, die die Steuerbehörden unanfechtbar getroffen haben, auch wenn dies unter dem Vorbehalt der späteren steuerlichen Neuberechnung nach § 164 Abs. 1 oder § 165 Abs. 1 AO erfolgt ist. Das gilt auch für Nullbescheide. Als solche gelten –außer bei der Anrechnung des Einkommens der auszubildenden Person – auch Nichtveranlagungsverfügungen. Zu berücksichtigen sind auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Pauschalversteuerung unterliegen.

 

21.1.11

(Aufgehoben)

 

21.1.12

Die Steuern (einschließlich der als Kapitalertragsteuer abgegoltenen Einkommensteuer) sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in welchem der Teil des Einkommens im Sinne des Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2 und Satz 5 der einen zu dem entsprechenden Teil des Einkommens der anderen gemeinsam veranlagten Person steht und aus dem Steuerbescheid oder der Bescheinigung über die Kapitalertragsteuer ersichtlich wird. Ein Verlustausgleich ist auch im Rahmen der Steueraufteilung nicht zuläs...

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