Überblick

Auch Arbeitsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Es gilt allerdings die Einschränkung des § 310 Abs. 4 BGB zu beachten, wonach einerseits Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen nicht von der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle erfasst werden und andererseits die "im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen" sind.

Die AGB-Kontrolle findet auf 2 Ebenen statt:

  • Ist eine bestimmte formularmäßige Vereinbarung überhaupt Vertragsbestandteil geworden (sog. Einbeziehungskontrolle)?
  • Ist eine bestimmte Vereinbarung inhaltlich zulässig oder unwirksam?

Dieser Beitrag soll die Grundsätze der AGB-Kontrolle aufzeigen; die Zulässigkeit einzelner Vertragsklauseln wird in den themenspezifischen Fachbeiträgen behandelt, auf die an gegebener Stelle verwiesen wird.

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