Bei der Inhaltskontrolle müssen die Arbeitsgerichte nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB "die arbeitsrechtlichen Besonderheiten" angemessen berücksichtigen. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass die Besonderheiten des Arbeitslebens auf diese Weise angemessen berücksichtigt werden könnten. Es ist aber davor zu warnen, hieraus den Schluss zu ziehen, alles, was im Arbeitsrecht bisher üblich war oder was nützlich sein könnte, könne wegen dieser Vorschrift beibehalten werden.

Bedeutung hatte die Regelung früher insbesondere bei der Kontrolle von Widerrufsvorbehalten für Vergütungsbestandteile (widerrufliche Zulagen)[1], Ausschlussfristen, Vertragsstrafen und Befristungen einzelner Arbeitsbedingungen, etwa bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit.[2]

Keine Besonderheit i. S. d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB ist die frühere Rechtsprechung des BAG zur Inhaltskontrolle.[3] Aus § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB lässt sich daher nicht das Gebot zur Beibehaltung der von der bisherigen Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entwickelten Grundsätze zur Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen herleiten.[4]

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