Für Altverträge, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden, hat das BAG im Jahr 2005 entschieden, dass eine ergänzende Vertragsauslegung zur Ausfüllung der sich aus einer unwirksamen AGB ergebenden Vertragslücke in Betracht kommt.[1] Anschließend schränkte das BAG eine ergänzende Vertragsauslegung für Altverträge jedoch wieder ein. Eine ergänzende Vertragsauslegung soll dann nicht stattfinden, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 1.1.2000 in einem Teilbereich abgeändert wurde, ohne jedoch in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Anpassung der unwirksamen Klauseln vorzunehmen.[2] Zudem scheint das BAG noch weitergehend dahin zu tendieren, dass eine ergänzende Vertragsauslegung bereits ausscheidet, wenn der Arbeitgeber bei Altverträgen nicht bis zum 31.12.2002 den Versuch einer Anpassung der jeweiligen Klausel an die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB unternommen hat.[3]

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