Eine wichtige Anforderung an die Gestaltung und den Inhalt von Formulararbeitsverträgen im Grenzbereich von inhaltlicher und formeller Kontrolle der AGB enthält § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB – das sog. Transparenzgebot. Es verlangt, dass AGB – Regelungen klar und verständlich sein müssen. Der Arbeitgeber muss den Formulararbeitsvertrag so gestalten, dass der rechtsunkundige Durchschnittsbürger in der Lage ist, die ihn benachteiligende Wirkung einer Klausel ohne Rechtsrat zu erkennen. Das ist beispielsweise nicht der Fall bei verschleierten Formulierungen, komplizierten Verweisungen innerhalb des Vertrags oder widersprüchlichen Kontextregelungen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Eine Klausel muss die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Verwenders im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren so klar und präzise wie möglich umschreiben.[1]

Praktischer Anwendungsbereich ist das gesamte Arbeitsrecht, insbesondere Rückzahlungsklauseln, bei denen die Rückzahlungsvoraussetzungen verständlich geregelt sein müssen, aber auch Provisionsgestaltungen mit Rückzahlungsverpflichtungen, Versetzungsklauseln und Regelungen zur Flexibilisierung des Arbeitsentgelts.

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