Eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien hat stets Vorrang vor entgegenstehenden AGB (§ 305 b BGB). Davon kann auch durch eine Schriftformklausel nicht abgewichen werden, denn andernfalls würde auf diese Weise gegen den unabdingbaren Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede verstoßen.[1] Durch eine doppelte Schriftformklausel, d. h. nach der auch die Abänderung der Schriftform selbst nur schriftlich möglich ist, kann allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verhindert werden, dass eine betriebliche Übung entsteht, weil es sich bei dieser nicht um eine Individualabrede handelt.[2]

 
Achtung

Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer doppelten Schriftformklausel empfiehlt sich in jedem Fall. Dem Entstehen einer betrieblichen Übung sollte im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung aber zusätzlich auch dadurch begegnet werden, dass das Gewähren von freiwilligen Leistungen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt wird.

Im Zweifel gilt das mündlich Vereinbarte als gewollt. Damit kann sich der Arbeitnehmer im Ergebnis trotz entgegenstehender Regelungen des Formulararbeitsvertrags immer auf für ihn günstige, mündliche Zusatzabsprachen berufen – er muss sie allerdings auch beweisen. Umgekehrt kann auch der Arbeitgeber geltend machen, er habe mit dem Arbeitnehmer eine andere Absprache getroffen – zu beachten ist aber, dass diese andere Absprache auch dann wiederum der Inhaltskontrolle unterliegen kann und zudem nachweislich zu dokumentieren ist (Nachweisgesetz).

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