Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist der Arbeitnehmer ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB und der Arbeitsvertrag daher ein Verbrauchervertrag i. S. d. § 310 Abs. 3 BGB.[1] Das hat für die inhaltliche Kontrolle von vom Arbeitgeber vorformulierten Verträgen folgende Konsequenzen:

  • Nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB wird vermutet, dass die AGB vom Arbeitgeber gestellt wurden. Es ist dann Sache des Arbeitgebers nachzuweisen, dass sie durch den Arbeitnehmer in den Vertrag eingeführt worden sind.
  • Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle erweitert. Auch dann, wenn nur die einmalige Verwendung der Vertragsbedingungen beabsichtigt ist – und sie aus diesem Grunde gerade keine AGB darstellen – werden sie wie AGB inhaltlich überprüft. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und der Klägerin Gestaltungsfreiheit zur Wahrung ihrer Interessen eingeräumt hat. Für die fehlende Möglichkeit der Einflussnahme hat im Ergebnis der Arbeitnehmer die Beweislast.[2] Es besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.[3] Der Arbeitgeber muss bei entsprechendem Vortrag des Arbeitnehmers darlegen, wieso dieser Gestaltungsfreiheit gehabt hat.
  • Nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB wird nicht nur eine generelle und abstrakte Kontrolle der Vertragsbedingungen vorgenommen, sondern auch die konkreten Umstände des Vertragsschlusses berücksichtigt. Bei Verbraucherverträgen sind im Individualprozess gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Zu den konkret-individuellen Begleitumständen insbesondere (1) persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, (2) Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie z. B. Überrumpelung, Belehrung sowie (3) untypische Sonderinteressen des Vertragspartners. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen.[4]

     
    Hinweis

    Sondersituation bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

    Ob juristische Personen des öffentlichen Rechts Unternehmer i. S. d. § 14 BGB und somit im Sinne des Verbrauchervertragsrechts sind, wenn sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Arbeitsverträge abschließen, bedarf noch der Klärung.[5]

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