Nach der Feststellung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit (absolut oder relativ) wird von der Berufsgenossenschaft geprüft, ob der Unfall wesentlich alleine auf die Alkoholisierung des Versicherten zurückzuführen ist. Das ist nach der Rechtsprechung – wie beim Arbeitsunfall – dann der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der betroffene Versicherte im nüchternen Zustand bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre.

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