Bei Unfällen im Straßenverkehr besteht in der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Trunkenheit zum Unfall führte, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig war. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt aufgrund einer bestimmten Blutalkoholkonzentration (BAK) vor, ohne dass es zusätzlicher Beweiszeichen bedarf. Bei dem Führer eines motorisierten Kraftfahrzeugs (Pkw, Motorrad etc.) liegt dieser Wert bei einer BAK von 1,1 Promille, während er bei Radfahrern 1,6 Promille beträgt. Diese Grundsätze der absoluten Fahruntüchtigkeit sind nicht auf Fußgänger übertragbar.

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