Volltrunkenheit am Arbeitsplatz schließt jeglichen Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung aus, da allein schon dieser Zustand des Arbeitnehmers eine irgendwie geartete versicherte Tätigkeit unmöglich macht.

Volltrunkenheit wird dann angenommen, wenn eine zweckgerichtete Tätigkeit gar nicht mehr möglich ist. Standardisierte "Promillegrenzen" gibt es auch im Unfallversicherungsrecht nicht; dieser Zustand ist deshalb jeweils im Einzelfall festzustellen.

 
Wichtig

Feststellung der Volltrunkenheit

Die Feststellung muss nicht nur anhand (oftmals nicht greifbarer) Blutalkoholwerte erfolgen, sondern kann sich auch aufgrund anderer Eindrücke (Beobachtungen durch Kollegen, sachverständige Beurteilung des Unfallherganges usw.) ergeben.

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