BMF, 17.12.2008, IV C 3 - S 2342/07/0001
Bezug: Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2403)
Durch das Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008 wurde § 3 Nr. 9 EStG neu gefasst. Danach sind die vom Träger der Jugendhilfe geleisteten Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (Bereitschaftspflege) und die Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Erstattungen zur Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII (Kindertagespflege) steuerfrei.
Die in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.11.2007 (BStBl 2007 I S. S. 824) und vom 17.12.2007 (BStBl 2008 I S. S. 17) diesbezüglich vertretenen und auf der bisherigen Rechtslage beruhenden Aussagen sind überholt und werden aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
SGB VIII § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und
SGB VIII § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Fundstellen
BStBl I, 2009, 15
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