Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG. Neben dem juristischen Begriff der Arbeitnehmerüberlassung finden sich umgangssprachlich die Bezeichnungen Zeitarbeit, Personalleasing, Leiharbeit und Fremdarbeit. Die Branche ist durch wenige große Player und ansonsten durch viele kleine Nischenanbieter gekennzeichnet. Über die Hälfte aller Unternehmen in Deutschland setzen Zeitarbeiter ein. Hauptmotiv ist die Möglichkeit zur flexiblen und kurzfristigen Anpassung von Kapazitäten sowie die (kurzfristige) Verfügbarkeit von Arbeitskräften. Dies im kleinen Stil, bei Krankheit oder anderen Ausfällen, genauso wie im großen Stil, bei Nachfrageschwankungen und Saisongeschäft. Nicht erst durch die Beschränkung der Überlassungshöchstdauer auf 18 Monate (2017) handelt es sich (abgesehen vom Saisongeschäft) regelmäßig nicht um eine dauerhafte Lösung. Zahlen zur Übernahme von Zeitarbeitnehmern durch den Entleihbetrieb in eine Festanstellung sind sehr unterschiedlich und liegen wohl unter einem Viertel. So aber bietet sich damit auch ein Weg der nachhaltigen Besetzung.

 
Praxis-Tipp

Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis

Der besondere Vorteil ist, dass Sie als Arbeitgeber den Leiharbeitnehmer und seine Leistungsfähigkeit kennen, bevor Sie ihn vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt als Mitarbeiter einstellen. Nehmen Sie frühzeitig mit dem Zeitarbeitsunternehmen Kontakt auf, wenn Sie einen Leiharbeitnehmer in Ihrem Unternehmen in ein festes Arbeitsverhältnis übernehmen möchten. Der Umgang damit ist sehr unterschiedlich. Meist wird aber einem Wechsel maximal eine Gebühr entgegenstehen, vorausgesetzt der Zeitarbeitnehmer ist bestrebt, das Angebot anzunehmen.

Wird keine Übernahme angestrebt, dann ist insbesondere auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und die Höchstdauer der Überlassung zu achten. In beiden Fällen, also bei fehlender Erlaubnis bzw. bei Überschreiten der 18-Monatsfrist (ohne dass ein Tarifvertrag in der Einsatzbranche diese Möglichkeit vorsieht), wird das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam und es entsteht ein Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. In den Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entstehen soll, kann nur noch der Leiharbeitnehmer erklären, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält. Dieses Wahlrecht schützt die Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers, indem er selbst entscheiden kann, bei welchem Arbeitgeber er bleiben will.

Auf der Experten- und Führungskräfte-Ebene wird analog zur Zeitarbeit oft von Interimsmanagement gesprochen. Vom Grundsatz ähneln sich die Modelle. Regelmäßig wird zwischen der Dienstleistungsagentur (Verleiher) und dem Interimsmanager (Zeitarbeiter) allerdings kein Arbeitsvertrag geschlossen, sondern ein Dienstvertrag. Diese Form geht daher nahtlos in die Beschäftigung von Selbständigen (Freelancern) oder die Vereinbarung von Dienst- und Werkverträgen mit Dienstleistern und Zulieferern über.

Kritisch ist in allen Fällen, dass die Mitarbeiter nicht zur Kernbelegschaft zählen und deren Commitment daher meist geringer ist. Daraus muss nicht folgen, dass Aufgaben schlechter erfüllt werden, manchmal im Gegenteil. D.h. aber, dass die gegenseitige Loyalität auf beiden Seiten meist geringer ist, was sich wiederum auf das Employer Branding auswirkt.

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