Im Fall der Anfangsbesteuerung ist der Sachbezug in Form des Optionsrechts mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen.[1] Zeitpunkt der Übertragung ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer das Optionsrecht erwirbt. Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind für die Preisfeststellung die Verhältnisse am Bestelltag (= Kauftag) maßgebend. In diesem Fall kann aus Vereinfachungsgründen der niedrigste Kurswert des Optionsrechts am Kauftag an einer deutschen Börse angesetzt werden. Wird das Optionsrecht – was insbesondere bei international ausgerichteten Konzernen vorkommt – nur im Ausland gehandelt, ist der niedrigste Kurswert vom Kauftag dieser ausländischen Börse heranzuziehen.

 
Praxis-Beispiel

Anfangsbesteuerung

Der Arbeitgeber kauft am Markt von einem Dritten 100 (handelbare) Aktienoptionen zum Preis von je 70 EUR und überlässt diese dem Arbeitnehmer noch im gleichen Jahr unentgeltlich. Die Aktienoptionen werden in das Depot des Arbeitnehmers eingebucht; Kurs am Tag der Übertragung je 60 EUR.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil wird im Zeitpunkt der Übertragung des handelbaren Optionsrechts realisiert, da dem Arbeitnehmer in diesem Fall mit einer Übertragung des Rechts ein selbstständiger Anspruch gegenüber einem Dritten zusteht. Der Sachbezug in Form des Optionsrechts ist mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen und ggf. um ein dafür vom Arbeitnehmer gezahltes Entgelt zu mindern. Es ist ein geldwerter Vorteil von 6.000 EUR als Arbeitslohn zu versteuern (100 Aktienoptionen x 60 EUR).

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