Nach Rechtsprechung des BFH[1] ist zu unterscheiden zwischen:

  • Regelfall: Der Arbeitgeber ist selbst Optionsgeber (Stillhalter) und überträgt bei Ausübung des Optionsrechts Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens. Die Besteuerung erfolgt dann erst bei Umwandlung des Optionsrechts in Aktien, soweit der Kurswert den Übernahmepreis übersteigt.
  • Anfangsbesteuerung: Bei der Übertragung von Optionsrechten, die sich der Arbeitgeber selbst am Markt gegenüber einem Dritten verschafft hat, erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts.

5.2.1 Geldwerter Vorteil im "Regelfall"

Die Umwandlung des Optionsrechts in Aktien führt zum Zufluss eines geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer. Maßgeblich für die Höhe des geldwerten Vorteils ist der Kurswert der Aktie beim Aktienbezug aufgrund der Ausübung des Optionsrechts, abzüglich der Erwerbsaufwendungen des Arbeitnehmers für die Aktien und/oder das Optionsrecht. Überträgt der Arbeitnehmer das ihm vom Arbeitgeber eingeräumte Optionsrecht entgeltlich weiter, liegt darin bereits der steuerliche Zufluss als Arbeitslohn. Der Vorteil bemisst sich nach dem Wert des Optionsrechts im Zeitpunkt der Verfügung hierüber. Die Ausübung des Optionsrechts durch den Erwerber führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem (weiteren) Zufluss von Arbeitslohn.[1]

Der geldwerte Vorteil gilt an dem Tag als zugeflossen, an dem dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. Das ist i. d. R. der Tag der Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers.

5.2.2 Geldwerter Vorteil bei "Anfangsbesteuerung"

Im Fall der Anfangsbesteuerung ist der Sachbezug in Form des Optionsrechts mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen.[1] Zeitpunkt der Übertragung ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer das Optionsrecht erwirbt. Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind für die Preisfeststellung die Verhältnisse am Bestelltag (= Kauftag) maßgebend. In diesem Fall kann aus Vereinfachungsgründen der niedrigste Kurswert des Optionsrechts am Kauftag an einer deutschen Börse angesetzt werden. Wird das Optionsrecht – was insbesondere bei international ausgerichteten Konzernen vorkommt – nur im Ausland gehandelt, ist der niedrigste Kurswert vom Kauftag dieser ausländischen Börse heranzuziehen.

 
Praxis-Beispiel

Anfangsbesteuerung

Der Arbeitgeber kauft am Markt von einem Dritten 100 (handelbare) Aktienoptionen zum Preis von je 70 EUR und überlässt diese dem Arbeitnehmer noch im gleichen Jahr unentgeltlich. Die Aktienoptionen werden in das Depot des Arbeitnehmers eingebucht; Kurs am Tag der Übertragung je 60 EUR.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil wird im Zeitpunkt der Übertragung des handelbaren Optionsrechts realisiert, da dem Arbeitnehmer in diesem Fall mit einer Übertragung des Rechts ein selbstständiger Anspruch gegenüber einem Dritten zusteht. Der Sachbezug in Form des Optionsrechts ist mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen und ggf. um ein dafür vom Arbeitnehmer gezahltes Entgelt zu mindern. Es ist ein geldwerter Vorteil von 6.000 EUR als Arbeitslohn zu versteuern (100 Aktienoptionen x 60 EUR).

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