Ob der Arbeitnehmer die Aktien verbilligt erwirbt, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Maßgebend für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist das Datum des Kaufvertrags. Die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien ist unbeachtlich für die Frage, ob und in welcher Höhe ein verbilligter Erwerb von Wirtschaftsgütern vorliegt.[1]

Spätere Wertveränderungen sind der Privatsphäre zuzuordnen

Sowohl positive als auch negative Wertveränderungen zwischen schuldrechtlichem Veräußerungs- und dinglichem Erfüllungsgeschäft sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und erst im Falle einer späteren Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar.

 
Wichtig

Keine Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

Das sog. Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren findet auf Lohneinkünfte keine Anwendung. Zwar erzielen die Arbeitnehmer aus den im Rahmen der Mitarbeiteroptionsprogramme erworbenen Aktien ggf. mit den Dividendenerträgen oder aus der späteren Veräußerung Einkünfte aus Kapitalvermögen, jedoch haben diese ihren lohnsteuerlichen Bezug verloren. Die Erträge aus dem als geldwerter Vorteil besteuerten Aktienbezug sind dem Bereich der Mittelverwendung zuzuordnen.

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