Mit Wirkung vom 1.1.2024 an ist der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 1.440 EUR auf 2.000 EUR angehoben worden. Soweit es sich um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handelt, stellt die Vermögensbeteiligung bis zur Höhe von 2.000 EUR kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Entgeltumwandlungsfälle sind grundsätzlich nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung.[1] Nur zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährte lohnsteuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers zählen nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsberechnung aus Aktienüberlassung

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer als freiwillige zusätzliche Leistung – also nicht als Ersatz oder anstelle von tariflich oder arbeitsvertraglich zustehendem Lohn – 10 Aktien, aktueller Kurswert 300 EUR.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil beträgt 3.000 EUR (10 x 300 EUR). Nach Abzug des Freibetrags von 2.000 EUR verbleibt ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. H. v. 1.000 EUR.

Die zusätzliche Zahlung ist allein beitragsrechtlich in der Sozialversicherung gefordert – nicht aber für das Steuerrecht.

Arbeitgeberleistungen werden nicht zusätzlich gewährt, wenn sie teilweise ein Surrogat für den vorherigen Entgeltverzicht bilden. Dazu hat das Bundessozialgericht in einem Urteil veränderte Grundsätze aufgestellt.[2]

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben inzwischen in solchen Fällen die Zusätzlichkeitskriterien aus § 8 Abs. 4 EStG für die Sozialversicherung übernommen.[3]

Eine Unterscheidung zwischen Entgeltverzicht für laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt besteht nicht. Die Entgelteigenschaft in der Sozialversicherung besteht bei einer Entgeltumwandlung unabhängig davon, ob die Finanzierung aus laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erfolgt.[4]

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