Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens zu einem bestimmten Termin und zu einem vorher bestimmten Preis ein. Je nach Interessenlage sind die Aktienoptionsmodelle unterschiedlich ausgestaltet:

  • Dem Arbeitnehmer ist jegliche Verwertung des Optionsrechts bis zum Ausübungszeitpunkt untersagt.
  • Das Optionsrecht ist jederzeit veräußerbar, wodurch eine Marktgängigkeit hergestellt wird. Zumeist wird ein Vorkaufsrecht des Arbeitgebers vereinbart oder eine Abschöpfung des vorzeitig erzielten Veräußerungsgewinnes zugunsten des Arbeitgebers festgelegt.
  • Der Arbeitnehmer erhält nicht zwingend das Recht auf den Erwerb von Aktien im Ausübungszeitpunkt, sondern das Unternehmen hält sich die Möglichkeit offen, nur einen Barausgleich zu gewähren.
  • Die Unternehmen zahlen auf den vorher bestimmten Preis für den Erwerb der Aktien einen Barausgleich.

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