Verschiedene Unternehmen räumen ihren Arbeitnehmern Optionsrechte zum späteren Erwerb von Unternehmensaktien zu einem attraktiven Einkaufspreis ein. Dadurch können den Mitarbeitern dieser Unternehmen geldwerte Vorteile erwachsen. Zu einem Zufluss des Vermögensvorteils im steuerrechtlichen Sinne kommt es aber erst bei Ausübung des Optionsrechts. Dabei ist es unerheblich, ob der Gewinn ausgezahlt oder wieder in Aktien angelegt wird.

Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts gilt der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind.

Diese steuerliche Behandlung ist nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auch im Beitragsrecht maßgebend.

 
Hinweis

Entstehungszeitpunkt des geldwerten Vorteils

Sozialversicherungsrechtlich entsteht der geldwerte Vorteil aufgrund einer Aktienoption ebenfalls erst mit dem Tag der Ausbuchung der Aktie aus dem Depot.

Stock Options sind auch beitragspflichtig, wenn sie von einer ausländischen Muttergesellschaft gewährt werden.

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