(1) 1Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft beschließt ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. 2Dieses Vergütungssystem enthält mindestens die folgenden Angaben, in Bezug auf Vergütungsbestandteile jedoch nur, soweit diese tatsächlich vorgesehen sind:
1. |
die Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder; |
2. |
den Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft; |
3. |
alle festen und variablen Vergütungsbestandteile und ihren jeweiligen relativen Anteil an der Vergütung; |
5. |
Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen; |
6. |
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern; |
7. |
im Falle aktienbasierter Vergütung:
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8. |
hinsichtlich vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte:
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9. |
eine Erläuterung, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems berücksichtigt wurden, einschließlich einer Erläuterung, welcher Kreis von Arbeitnehmern einbezogen wurde; |
10. |
eine Darstellung des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, einschließlich der Rolle eventuell betroffener Ausschüsse und der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten; |
11. |
im Fall der Vorlage eines gemäß § 120a Absatz 3 überprüften Vergütungssystems:
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(2) 1Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft hat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen. 2Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt.
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