Informationen über diesen Tarifvertrag
Akkord-TV Stahlbiege- u. Verlegearbeiten, Baugewerbe, Berlin (West), 30.05.1979 (AVE-Anfang: 01.05.1982; AVE-Ende: 31.03.1999)
Nummer: 14002.005
Klassifizierung: Akkord-TV Stahlbiege- u. Verlegearbeiten
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Berlin (West)
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 30. Mai 1979
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1982
AVE Ende 31. März 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 10 vom 15. Januar 1983
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Wegen des im Geltungsbereich in Bezug genommenen TV siehe 14002.034.
Land Berlin Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe
vom 13. Dezember 1982
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
b) |
Der Akkordtarifvertrag für Stahlbiege- und -verlegearbeiten mit Anlagen Tabellen I bis IV vom 30. Mai 1979 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Juni 1979, 10. Mai 1982 sowie der Protokollnotiz vom 10. Mai 1982 zur Ergänzung des Akkordtarifvertrages für Betonbauarbeiten (Rahmenbestimmungen) vom 30. Juni 1958 in der Fassung vom 9. April 1973 im Berliner Baugewerbe |
Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeitsstätten fachfremder Unternehmen.
Beginn der Allgemeinverbindlichkeit: 1. Mai 1982.
Unterzeichnet:
Der Senator für Arbeit und Betriebe
Akkordtarifvertrag für Stahlbiege- und Verlegearbeiten
vom 30. Mai 1979
i.d.F. vom 10. Mai 1982
Zwischen der
Fachgemeinschaft Bau Berlin e.V.
Nassauische Str. 15, 1000 Berlin 31,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Landesverband Berlin
Keithstr. 1/3, 1000 Berlin 30
wird folgender Akkordtarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt im Bereich des Akkordtarifvertrages für Betonbauarbeiten (Rahmenbestimmungen) vom 30.6.1958 in der Fassung vom 9.4.1973.
§ 2 Allgemeine Durchführungsbestimmungen
Für die Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Arbeiten gelten die Bestimmungen des Akkordtarifvertrages für Betonbauarbeiten (Rahmenbestimmungen) in der Fassung vom 9.4.1973, soweit dieser Tarifvertrag keine Abweichungen enthält.
§ 3 Zeitwerte
Grundlage für die Akkordabrechnung sind die in den Tabellen I, II, III und IV festgelegten Zeitwerte. Die Tabellen sind im Anhang zu diesem Tarifvertrag wiedergegeben. Der Anhang ist Bestandteil des Tarifvertrages.
Besondere Vorbemerkungen
Bei der Anwendung dieses Tarifvertrages, insbesondere der in den Tabellen I bis IV festgelegten Zeitwerte, sind folgende Bestimmungen zu beachten:
B 2.01 |
Voraussetzungen |
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B 2.01.1 |
Für das Schneiden muß der unbearbeitete Stahl ordnungsgemäß gestapelt und unmittelbar an der Schneideanlage gelagert sein (unmittelbar entspricht einer Weite von höchstens 15 m vor Kopf der Lagerstelle). |
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B 2.01.2 |
Der Kolonne ist zur Durchführung der Schneide-, Biege- und Verlegearbeiten ein Satz aller dazu erforderlichen Zeichnungen und Stahllisten zur Verfügung zu stellen. |
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B 2.02 |
Zeitwerte |
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B 2.02.1 |
Die Zeitwerte beinhalten eine fertige Ausführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Leistungen. |
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B 2.02.2 |
In den Zeitwerten ist auch erfaßt: |
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B 2.02.21 |
Das Positionieren bei den Schneide- und Biegearbeiten einschl. Ausschreiben von Positionsschildern, |
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B 2.02.22 |
das Sortieren und Einstapeln der Abschnitte nach dem Schneiden, |
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B 2.02.23 |
das Ausschneiden von Aussparungen und Verteilerstäben in Baustahlmatten, |
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B 2.02.24 |
das Einbauen von Abstandhaltern mit Ausnahme der Böcke aus Betonstahl, |
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B 2.02.25 |
das Mitwirken eines Kolonnenmitgliedes bei der Abnahme durch den Prüfingenieur, |
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B 2.02.3 |
Nicht erfaßt in den Zeitwerten sind folgende Leistungen: |
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B 2.02.31 |
Das Einstapeln des unbearbeiteten Stahls für die Weiterverarbeitung an Schneide- und Biegeanlagen, soweit eine Zwischenlagerung notwendig ist, |
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B 2.02.32 |
das Anlegen bzw. Anreißen von Baumaßen sowie das Anwiegen von Hochmaßpunkten an Bauteilen bzw. Hilfsvorrichtungen, |
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B 2.02.33 |
das Einrichten der Arbeitsplätze |
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B 2.02.34 |
außergewöhnliche Erschwernisse beim Einbau zusätzlich angeordneter Bewehrung. |
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B 2.02.4 |
Die Vereinbarung von Durchschnittszeitwerten bei der Verarbeitung von Stahl verschiedenen Durchmessers und von Betonstahlmatten verschiedenen Mattengewichtes ist unter Zugrundelegung der anteiligen Massen zulässig. |
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B 2.03 |
Rüstungen |
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Rüstarbeiten sind in den Zeitwerten nur soweit erfaßt, als es sich um den Auf- und Abbau von Rüstungen bis zu 2 m Höhe (Oberkante Rüstbohle) handelt, die keine zusätzliche Aussteifung oder Abschwertung erfordern und deren Benutzung ohne Geländer zugelassen ist. |
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B 2.04 |
Transport |
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B 2.04.1 |
Die Zeitwe... |